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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.09.2015, Az.: B 5 RS 11/15 B
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Grundsatzrüge; Abstrakte Rechtsfrage; Keine Breitenwirkung bei Einzelfallfragen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25557
Aktenzeichen: B 5 RS 11/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 25.11.2014 - AZ: L 3 R 32/13

SG Gotha - AZ: S 27 R 9219/10

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 01.09.2015 - B 5 RS 11/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.

2. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

3. Auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 11/15 B

L 3 R 32/13 (Thüringer LSG)

S 27 R 9219/10 (SG Gotha)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.11.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien für die Zeit seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre von 1970 bis 1979 und für das Jahr 1981 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:

(1) "Ist das Gericht der Tatsacheninstanz, welches den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat (§ 103 Abs. 1 Satz 1 SGG), verpflichtet, nachgewiesene jährlich gezahlte einzelne Bestandteile des Arbeitsentgeltes (Jahresendprämien), die in den Jahren 1980, 1982 bis 1990, gezahlt wurden, als Glaubhaftmachung für den Anspruch und den Zufluss von Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1979 und 1981 anzuerkennen?"

(2) "Ist das Gericht weiterhin verpflichtet, eine Glaubhaftmachung über die Höhe der Jahresendprämien in den Jahren 1971 bis 1979 und 1981 anzuerkennen und die Höhe der einzelnen Jahresendprämien mit dem monatlichen Nettoeinkommen in den Jahren 1971 bis 1979 und 1981 gleichzusetzen, wenn gleichzeitig belegt wurde, dass in den Jahren 1980, 1982 bis 1990, die Jahresendprämien das monatliche Nettoeinkommen erreichte bzw. überschritt?"

(3) "Ist das Gericht der Tatsacheninstanz verpflichtet, für den Fall, dass ein Direktor der Ökonomie des damaligen VEB Fernmeldewerk Arnstadt bezeugt, dass an alle Beschäftigten jährlich die Jahresendprämie gezahlt wurde in Höhe eines 13. Monatsgehaltes, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, und der Direktor der Ökonomie bestätigt, dass der Kläger nicht zu den erwähnten ganz wenigen Ausnahmen zählt, da die Ausnahmen auf straffällige Werktätige eingegrenzt wurden, den Anspruch des Klägers auf eine Jahresendprämie in Form der Glaubhaftmachung anzunehmen?"

8

Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 -B5R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 6). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Im Übrigen beziehen sich die Fragen ausdrücklich auf die Verhältnisse des Klägers und haben damit Einzelfallcharakter. Derart auf die Gestaltung des Einzelfalls zugeschnittene Fragen können aber von vornherein keine Breitenwirkung entfalten, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnten (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10 und Nr 39 S 58; BSG Beschlüsse vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris RdNr 3 und vom 29.12.2011 - B 11 AL 104/11 B - BeckRS 2012, 65384 RdNr 6).

9

Außerdem fehlt es an Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte der Kläger aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§ 163 SGG) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden muss. Der Kläger gibt bereits nicht den der Berufungsentscheidung zugrunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt wieder. Zwar schildert er im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Sachverhalt. Ob die dort angegebenen Tatsachen auf Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen, ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen. Fehlt jedoch die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung, wird das Beschwerdegericht nicht in die Lage versetzt, allein anhand der Beschwerdebegründung zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage entscheidungserheblich ist. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13 und vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9).

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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