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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.07.2015, Az.: B 8 SO 35/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20192
Aktenzeichen: B 8 SO 35/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 05.03.2015 - AZ: L 11 SO 11/12

SG Saarbrücken - AZ: S 25 SO 125/11

BSG, 01.07.2015 - B 8 SO 35/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 35/15 B

L 11 SO 11/12 (LSG für das Saarland)

S 25 SO 125/11 (SG für das Saarland)

................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Regionalverband Saarbrücken,

Schlossplatz 6 - 7, 66119 Saarbrücken,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) für das Saarland vom 5.3.2015, das ihm am 23.3.2015 (durch einen Justizbediensteten) zugestellt worden ist, selbst beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen. Seine Prozessbevollmächtigte hat am 23.4.2015 erneut Beschwerde eingelegt und diese am 29.5.2015 (Poststempel 28.5.2015) begründet.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der am 26.5.2015 (Dienstag nach Pfingsten) abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist sind nach Hinweis des Senats auf das Fristversäumnis nicht vorgetragen worden. Angesichts der Bestellung von Rechtsanwältin K. und deren Beschwerde und Begründung ist insbesondere nicht erkennbar, dass die verspätete Begründung der wirtschaftlichen Situation des Klägers geschuldet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

3

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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