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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.07.2015, Az.: B 13 R 14/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21483
Aktenzeichen: B 13 R 14/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - L 3 R 2/15 B ER - 08.01.2015

SG Hamburg - AZ: S 9 R 1151/14 ER

BSG, 01.07.2015 - B 13 R 14/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 14/15 S

L 3 R 2/15 B ER (LSG Hamburg)

S 9 R 1151/14 ER (SG Hamburg)

.......................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 8.1.2015 hat das LSG Hamburg die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Hamburg vom 12.11.2014, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen "pünktlicher Auszahlung" der Rente "am letzten Werktag des Monats" abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

2

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.5.2015, hier eingegangen am 5.6.2015, ua gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt.

3

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch kein Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in den Fällen des § 160a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin will sich nicht gegen eine abschließende Entscheidung des LSG im Berufungsverfahren wenden, sondern gegen einen Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Beschluss des LSG vom 8.1.2015 ist jedoch - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

4

Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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