Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2016, Az.: B 14 AS 698/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16783
Aktenzeichen: B 14 AS 698/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.12.2015 - AZ: L 5 AS 373/14

SG Berlin - AZ: S 158 AS 2618/10

BSG, 01.04.2016 - B 14 AS 698/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 698/15 B

L 5 AS 373/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 158 AS 2618/10 (SG Berlin)

....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2015 - L 5 AS 373/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit am 30.12.2015 beim BSG eingegangener Erklärung zur Niederschrift vor dem SG Berlin vom 23.12.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt und die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere oder weitere als der ihm zuletzt bewilligten oder vom Beklagten anerkannten Leistungen (der Sache nach: geringerer Abzug Warmwasserpauschale, Kosten einer Wohnungserstausstattung als Zuschuss statt als Darlehen, Übernahme von Gerichts- und Anwaltskosten, Überprüfung der Regelleistungshöhe und des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Ein solcher Mangel vermag sich nicht daraus zu ergeben, dass das LSG den vom Kläger begehrten Fahrkostenvorschuss zur Ermöglichung seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf, dass sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden sei, abgelehnt hat. Denn weder ist ersichtlich, dass sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens dem LSG in der konkreten Prozesssituation hätte aufdrängen müssen, noch ist erkennbar, welches Vorbringen des Klägers die Ablehnung des Fahrkostenvorschusses verhindert haben und inwieweit die Entscheidung hierauf beruhen könnte.

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.