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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2016, Az.: B 13 R 5/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16778
Aktenzeichen: B 13 R 5/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.11.2015 - AZ: L 21 R 258/14

SG Köln - AZ: S 5 R 1361/13

BSG, 01.04.2016 - B 13 R 5/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 5/16 BH

L 21 R 258/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 R 1361/13 (SG Köln)

.................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Urteil vom 17.11.2015 - zugestellt am 27.1.2016 - einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint. Es bestünden weder einfach- noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die festgesetzte Rentenhöhe.

2

Der Kläger hat mit Schreiben vom 2.2.2016, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 3.2.2016, Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt und mit Schreiben vom 30.3.2016 begründet.

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

5

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

6

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zukommt. Die pauschale Behauptung des Klägers, dass das Rentenniveau "unangemessen" und "widerrechtlich" nach politischem Kalkül "und nach nicht Versicherungsmerkmalen" abgesenkt worden sei, reicht hierfür nicht. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Dass der Kläger das LSG-Urteil für inhaltlich unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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