Beschl. v. 01.03.2016, Az.: B 2 U 307/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 25.08.2015 - AZ: L 3 U 239/10
BSG, 01.03.2016 - B 2 U 307/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 307/15 B
L 3 U 239/10 (Hessisches LSG)
S 8 U 121/08 (SG Fulda)
.................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Unfallkasse Hessen,
Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt am Main,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 25.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
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