Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: B 2 U 301/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12655
Aktenzeichen: B 2 U 301/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 27.10.2015 - AZ: L 3 U 142/11

SG Kassel - AZ: S 1 U 180/08

BSG, 01.03.2016 - B 2 U 301/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 301/15 B

L 3 U 142/11 (Hessisches LSG)

S 1 U 180/08 (SG Kassel)

..................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender - sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente aufgrund der beim Kläger festgestellten Berufskrankheit nach Nr 4103 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. In den Vorinstanzen ist der Kläger mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.1.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.