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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.02.2016, Az.: B 14 AS 266/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11316
Aktenzeichen: B 14 AS 266/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.03.2015 - AZ: L 15 AS 175/12

SG Bremen - AZ: S 27 AS 1485/09

BSG, 01.02.2016 - B 14 AS 266/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 266/15 B

L 15 AS 175/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 27 AS 1485/09 (SG Bremen)

...............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Bremen,

Doventorsteinweg 48 - 52, 28195 Bremen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das eingangs genannte Urteil ist abzulehnen, weil ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Aus dem Vortrag des Klägers unter Heranziehung der Gerichtsakten ist das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision nicht zu erkennen. Der Kläger begründet seinen PKH-Antrag im Wesentlichen damit, dass die Richter in ihrem Urteil falsche Behauptungen aufgestellt hätten. Vielmehr sei es so, dass die zuständige Abteilung im Jobcenter Bremen-Nord einen geplanten Umzug für die in Aussicht genommene Ausbildung in Bremen-Mitte bewilligt habe, das beklagte Jobcenter sich aber im Nachhinein geweigert habe, die Unterkunftskosten für die Wohnung in Bremen-Mitte zu übernehmen. Im Übrigen sei er in dem Urteil des Schwarzfahrens bezichtigt worden. Aus diesem Vortrag des Klägers ist auch unter Heranziehung der Verfahrensakten das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs unter keinem Aspekt zu erkennen.

3

Es lassen sich weder Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung erkennen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wären. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass das Landessozialgericht (LSG) Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, sodass auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt. Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann und der in zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

4

Da PKH aus den genannten Gründen nicht bewilligt werden konnte, entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von dem Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den zwingenden Vorschriften entspricht. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann selbst eine Prozesshandlung nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht privatschriftlich Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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