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Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.02.2016, Az.: B 13 R 395/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10694
Aktenzeichen: B 13 R 395/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 27.08.2015 - AZ: L 12 R 117/13

SG Stade - AZ: S 23 R 409/07

BSG, 01.02.2016 - B 13 R 395/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 395/15 B

L 12 R 117/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 23 R 409/07 (SG Stade)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch das LSG gerügt, weil dieses ihrem Wunsch nicht entsprochen habe, für den Fall einer nervenärztlichen Begutachtung eine Begleitperson mitbringen zu dürfen. Da es nach Aktenlage von dem Bestehen einer Erkrankung auf neurologischpsychiatrischem Fachgebiet ausgegangen sei, hätte es zudem auch ohne Einholung eines Gutachtens auf die Bewilligung der Rente erkennen können.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.1.2016 nicht.

4

Die Klägerin rügt im Kern ihres Vorbringens, das LSG habe entweder nicht ohne Einholung eines nervenärztlich-psychiatrischen Gutachtens entscheiden dürfen oder aufgrund der Aktenlage auf die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung erkennen müssen. Sie behauptet nicht, das LSG durch Stellung eines prozessordnungsgerechten Beweisantrags iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung (ZPO) iS der Warnfunktion eines solchen Beweisantrags vor Augen gehalten zu haben, dass sie den Sachverhalt noch nicht für geklärt hielt. Soweit die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs bzw ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz darin sieht, dass das LSG nach ihrer Weigerung, sich ohne Begleitperson nervenärztlich untersuchen zu lassen, ohne Einholung eines (weiteren) Gutachtens entschieden hat, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung mangels Behauptung des Übergehens eines Beweisantrags nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge können aber nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend gemacht wird (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11 mwN). Andernfalls liefen die Beschränkungen, die § 103 SGG für die Sachaufklärungsrüge normiert, im Ergebnis leer (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7). Deshalb hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von den Voraussetzungen der Sachaufklärungsrüge ab. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung - wie dargestellt - nicht gerecht.

5

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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