Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.02.2016, Az.: B 13 R 31/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10599
Aktenzeichen: B 13 R 31/15 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 07.12.2015 - AZ: L 8 R 330/15

SG Berlin - AZ: S 7 R 2935/14

BSG, 01.02.2016 - B 13 R 31/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 31/15 S

L 8 R 330/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 7 R 2935/14 (SG Berlin)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 7.12.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 10.4.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Der Kläger hat mit einem von ihm selbst und von seinem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schreiben, das am 20.12.2015 per Telefax beim BSG eingegangen ist, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG ua Beschwerde ("1. Widerspruch Beschwerde ...) eingelegt.

2

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 des SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 7.12.2015 ist - worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

3

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.