Beschl. v. 31.10.2012, Az.: III ZR 245/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Gera - 11.12.2008 - AZ: 2 O 222/07
OLG Jena - 04.10.2011 - AZ: 4 U 35/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 31.10.2012 - III ZR 245/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
beschlossen:
Tenor:
Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Remmert
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