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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.2011, Az.: 1 StR 399/11
Erneute Überprüfung eines Urteils als Zielsetzung des § 356a StPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28283
Aktenzeichen: 1 StR 399/11
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 21-22

Verfahrensgegenstand:

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt u.a.

BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Oktober 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im Kern geltend gemacht, der Senat habe wesentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das Landgericht gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestätigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behauptung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Sie träfe auch nicht zu.

Nack

Wahl

Hebenstreit

Graf

Sander

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