Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2016, Az.: 2 StR 27/16
Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 29028
Aktenzeichen: 2 StR 27/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:310816B2STR27.16.0

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 1 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2018, 131

StraFo 2017, 17

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 31.08.2016 - 2 StR 27/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2016 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Juni 2015 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Durch Beschluss vom 2. November 2015 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Gegen diesen am 16. November 2015 zugestellten Beschluss hat ein für den Wahlverteidiger des Angeklagten tätiger Vertreter mit Schriftsatz vom 17. November 2015 Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gestellt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt, diesen Antrag jedoch mit weiterem Schriftsatz vom 20. November 2015 wieder zurückgenommen.

2

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) ohne oder gegen den Willen des eine Frist Versäumenden ist nicht möglich (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Satz 3 Voraussetzungen 1). Damit bleibt es dabei, dass die Revisionsbegründungsfrist versäumt und die Revision vom Tatrichter zu Recht als unzulässig verworfen worden ist.

Fischer

Appl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.