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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.08.2010, Az.: 3 StR 256/10
Revision trotz fehlender negativer Auswirkungen eines Rechtsfehlers bzgl. des geschätzten Wertes einer aus einem Raub erlangten Beute für einen Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.08.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23784
Aktenzeichen: 3 StR 256/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 27.01.2010

Verfahrensgegenstand:

Raub u. a.

BGH, 31.08.2010 - 3 StR 256/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. August 2010
gemäß § 442 Abs. 1, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 27. Januar 2010 wird

    1. a)

      von einem Ausspruch über den Verfall abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Feststellungen entfallen, die Anordnung des Verfalls unterbleibe wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter und dem Wert des Erlangten entspreche ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 €.

  1. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Außerdem hat es festgestellt, dass die Anordnung des Verfalls wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter unterbleibt und dem Wert des Erlangten ein Geldbetrag in Höhe von 50.000 € entspricht; dabei hat es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerhaft angenommen, der Angeklagte habe die gesamte, auf einen Wert von 50.000 € geschätzte Beute aus dem Raub i. S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt. Der Senat hat deshalb auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Ausspruch über den Verfall von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible
Pfister
Hubert
Schäfer
Mayer

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