Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 5 StR 342/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 04.04.2012
Rechtsgrundlage:
BGH, 31.07.2012 - 5 StR 342/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungsvorsatz unvermeidbar gewesen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.
Basdorf
Raum
Schaal
Dölp
Bellay
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