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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.07.2012, Az.: 5 StR 342/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20808
Aktenzeichen: 5 StR 342/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 04.04.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

BGH, 31.07.2012 - 5 StR 342/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. April 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Unterbringung wäre auch ohne Mordmerkmal und selbst ohne Tötungsvorsatz unvermeidbar gewesen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom heutigen Tage hat vorgelegen.

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