Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: IV ZR 205/10
Revision ist mangels Zulassungsvoraussetzungen und Erfolgsaussicht zurückzuweisen; Zurückweisung einer Revision mangels Zulassungsvoraussetzungen und Erfolgsaussicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18470
Aktenzeichen: IV ZR 205/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 26.10.2007 - AZ: 10 O 94/07

OLG Schleswig - 31.08.2010 - AZ: 3 U 5/08

BGH - 30.03.2011 - AZ: IV ZR 205/10

BGH, 31.05.2011 - IV ZR 205/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 31. Mai 2011
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 172.177,03 €

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 30. März 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 24. Mai 2011 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Nach wie vor ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die ergänzende Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 von den im Übrigen fortgeltenden testamentarischen Regelungen 1943 einschließlich der darin festgelegten Bindung befreien sollte. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts sind rechts- und verfahrensfehlerfrei getroffen worden.

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.