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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2011, Az.: 1 StR 175/11
Abänderung des Ausspruchs über die Reihenfolge der Vollstreckung; Abänderung des Ausspruchs über die Reihenfolge der Vollstreckung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18416
Aktenzeichen: 1 StR 175/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 13.12.2010

Verfahrensgegenstand:

versuchter Mord u.a.

BGH, 31.05.2011 - 1 StR 175/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. Mai 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2010 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin abgeändert, dass die Vollziehung von einem Jahr und drei Monaten Jugendstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 29. März 2011 wird Bezug genommen.

2

Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf

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