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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 2 StR 536/09
Ausspruch über den Verfall von Wertersatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13861
Aktenzeichen: 2 StR 536/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 20.07.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 31.03.2010 - 2 StR 536/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 31. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Juli 2009 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Während der Schuld- und der Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhalten, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht (vgl. BGHSt 33, 37, 39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144, 145; StV 2008, 576 f.). Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da es zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Lebensmittelgeschäft, das seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, lediglich einen Gewinn von monatlich 400 bis 700 EUR abwarf und der Angeklagte erheblich verschuldet ist. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren erlangten (Brutto-)Verkaufserlöses von 77.600 EUR im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war.

Rissing-van Saan
Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert.Rissing-van Saan
Roggenbuck
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