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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2013, Az.: AnwZ (B) 6/12
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei dem Anwaltsgerichtshof
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 31907
Aktenzeichen: AnwZ (B) 6/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bremen - 26.09.2012 - AZ: 2 AGH 3/12

Verfahrensgegenstand:

Anordnug der aufschiebenden Wirkung

BGH, 31.01.2013 - AnwZ (B) 6/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 31. Januar 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 26. September 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin war im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Juni 2012 auf, ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin wies sie mit Bescheid vom 30. Juli 2012 zurück. Über die Anfechtungsklage der Antragstellerin hat der Anwaltsgerichtshof noch nicht entschieden.

2

Mit Beschluss vom 26. September 2012 hat der Anwaltsgerichtshof Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sowie ihrer Anfechtungsklage zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die beim Bundesgerichtshof eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.

II.

3

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Im Hinblick darauf, dass der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht (§ 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO; s. auch BT-Drucks. 16/11385, S. 40 f.), ist gegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ergangene Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs dementsprechend kein Rechtsmittel zum Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs gegeben (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112a Rn. 33, § 112c Rn. 62 aE; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112a Rn. 18, § 112c Rn. 1). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, [...] Rn. 2 f.). Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.

4

Nach alledem ist auch kein Raum für die im Einzelnen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren formulierten Anträge.

Kayser

König

Fetzer

Wüllrich

Stüer

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