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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2013, Az.: AnwSt (B) 8/12
Ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift i.R.d. Verletzung von Berufspflichten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32037
Aktenzeichen: AnwSt (B) 8/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Hamm - 08.06.2011 - AZ: EV 187/07

AGH Nordrhein-Westfalen - 20.04.2012 - AZ: 2 AGH 22/11

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlicher Berufspflichten

BGH, 31.01.2013 - AnwSt (B) 8/12

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 31. Januar 2013 gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.

Kayser

König

Fetzer

Wüllrich

Stüer

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