Beschl. v. 31.01.2012, Az.: EnVR 61/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 21.04.2010 - AZ: VI-3 Kart 112/09 (V)
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 31.01.2012 - EnVR 61/10
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,7 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 30. November/20. Dezember 2011 getroffene materiellrechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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