Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: EnVR 11/10
Berichtigung des ersten Absatzes des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2011 wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10745
Aktenzeichen: EnVR 11/10
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 31.01.2012 - EnVR 11/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO, § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt:

"Die Rechtsbeschwerden der Bundesnetzagentur gegen den Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Februar 2010 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat."

Meier-Beck

Raum

Strohn

Grüneberg

Bacher

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 18.10.2011 - AZ: EnVR 11/10

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.