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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: 3 StR 458/11
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10412
Aktenzeichen: 3 StR 458/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 10.08.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 31.01.2012 - 3 StR 458/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat entstandenen immateriellen Schaden zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Menges

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