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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: V ZB 311/10
Berichtigung eines Absatzes eines Beschlusstenors wegen offenbarer Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31836
Aktenzeichen: V ZB 311/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Tiergarten - 08.10.2010 - AZ: 383 XIV 432/10 B

LG Berlin - 18.11.2010 - AZ: 84 T 244/10 B

BGH - 09.12.2010 - AZ: V ZA 32/10

BGH - 27.10.2011 - AZ: V ZB 311/10

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 30.11.2011 - V ZB 311/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Stresemann und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom 27. Oktober 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 18. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Oktober 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Weinland

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