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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2010, Az.: VI ZR 209/09
Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Behandlungsfehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28629
Aktenzeichen: VI ZR 209/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 13.08.2008 - AZ: 2 O 1842/03

OLG Oldenburg - 03.06.2009 - AZ: 5 U 157/08

BGH, 30.11.2010 - VI ZR 209/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar kann der ursächliche Zusammenhang zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden nicht schon deshalb als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden, weil das Gewicht der Möglichkeit, dass der Fehler den Gesundheitsschaden (mit)verursacht hat, nur 5 % beträgt. Im Streitfall liegen aber weitere vom Berufungsgericht in seine Betrachtung mit einbezogene Umstände vor, die die tatrichterliche Würdigung, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben Befunderhebungsfehler und dem Gesundheitsschaden sei äußerst unwahrscheinlich, im Ergebnis vertretbar erscheinen lassen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 754.288,79 €

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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