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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 3 StR 414/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet wegen fehlenden Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten bei Nachprüfung des Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29069
Aktenzeichen: 3 StR 414/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 18.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

zu 1. und 3. besonders schwerer Raub
zu 2. besonders schwerer Raubes u.a.

BGH, 30.11.2010 - 3 StR 414/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Im Hinblick auf § 108 Abs. 3 Satz 2 JGG hat die Jugendkammer ihre Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert
Mayer

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