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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 1 StR 566/10
Begründetheit einer gegen die Länge der Bewährungszeit eingelegten Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28574
Aktenzeichen: 1 StR 566/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 30.07.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 30.11.2010 - 1 StR 566/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er "sich insbesondere gegen die Länge der Bewährungszeit" wendet, ist ihm unbenommen, gegen den Strafaussetzungsbeschluss (§ 268a StPO) gemäß §§ 305a Abs. 1 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen.

Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander

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