Beschl. v. 30.11.2010, Az.: 1 StR 566/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 30.07.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere räuberische Erpressung
BGH, 30.11.2010 - 1 StR 566/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit der anwaltlich vertretene Angeklagte in seiner Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mitteilt, dass er "sich insbesondere gegen die Länge der Bewährungszeit" wendet, ist ihm unbenommen, gegen den Strafaussetzungsbeschluss (§ 268a StPO) gemäß §§ 305a Abs. 1 Satz 1, 304 Abs. 1 StPO Beschwerde einzulegen.
Wahl
Rothfuß
Elf
Graf
Sander
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