Beschl. v. 30.10.2014, Az.: V ZB 68/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bingen - 17.02.2014 - AZ: 110 XIV 6/14.B
LG Mainz - 12.03.2014 - AZ: 8 T 37/14
Rechtsgrundlage:
BGH, 30.10.2014 - V ZB 68/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. März 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein vom 17. Februar 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397 Rn. 13) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, z. Veröff. best.) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
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