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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2015, Az.: 5 StR 388/15
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 27722
Aktenzeichen: 5 StR 388/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 03.03.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2017, 100

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 30.09.2015 - 5 StR 388/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

 

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

In Anbetracht des vom Generalbundesanwalt angeführten unzutreffenden Vortrags des Revisionsführers sieht der Senat die Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschriften der § 243 Abs. 4 Satz 1, § 273 Abs. 1a StPO als unzulässig an (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sander

Dölp

König

Berger

Bellay

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