Beschl. v. 30.09.2015, Az.: 5 StR 310/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 07.04.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Anhörungsrüge
BGH, 30.09.2015 - 5 StR 310/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Sander
Dölp
König
Bellay
Feilcke
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