Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.2010, Az.: III ZR 7/10
Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG); Annahme einer Rechtsberatung nach dem RBerG in Abhängigkeit lediglich von der geschuldeten Tätigkeiten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25104
Aktenzeichen: III ZR 7/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 07.01.2008 - AZ: 2 O 1001/06

OLG Braunschweig - 03.12.2009 - AZ: 8 U 18/08

BGH, 30.09.2010 - III ZR 7/10

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die Klärung rechtlicher Verhältnisse im Vordergrund steht, wobei nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen der Tätigkeit abgestellt werden darf.

Bei dieser Beurteilung ist nicht nur darauf abzustellen, welche Tätigkeiten nach dem Wortlaut des Vertrags geschuldet sind, sondern es ist auch zu berücksichtigen, welche tatsächlich ausgeführt wurden.

Beschränkt sich die von einem Geschäftsbesorger übernommene Verpflichtung auf Ermittlungen zum Sachverhalt und die Einholung von Auskünften zum Zwecke der Verfolgung eigener und zur Abwehr fremder Ansprüche, wird diese Dienstleistung nicht allein deshalb zur erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des maßgebenden Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich wäre.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember 2009 - 8 U 18/08 - gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Vergütungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hatte sich an der "U U. F. C. GmbH & Co. B. KG" als Kommanditist beteiligt und sich im Zusammenhang damit gegenüber der N. LB verbürgt. Da das mit der Beteiligung geplante Projekt scheiterte, war der Beklagte an einem Ersatz seiner für den Beitritt geleisteten Zahlungen und einer Freistellung von seinen Verpflichtungen interessiert. In dieser Situation beauftragte er die Klägerin am 6. März 2003 mit der wirtschaftlichen Aufbereitung der Tatbestände sowie der Rekonstruktion der Sachverhalte bei der Durchführung des Projekts mit dem Ziel, sein Haftungsrisiko zu reduzieren. Vereinbart war ein sofort fälliges Festhonorar von 750 € zuzüglich Umsatzsteuer sowie eine variable Vergütung von 10 %, die sich nach den ersparten Verpflichtungen richten sollte. Die Klägerin vermittelte dem Beklagten den Streithelfer als Prozessbevollmächtigten. Dieser erwirkte für den Beklagten gegen den in das Anlagemodell eingebundenen Treuhänder erstinstanzlich ein obsiegendes Urteil; im Berufungsverfahren verständigte sich der Beklagte mit dem Treuhänder auf einen Vergleich. Die Klage der N. LB aus der Bürgschaft wurde abgewiesen.

2

Das Landgericht hat der Klägerin den von ihr geltend gemachten Vergütungsanspruch von 7.547,18 € nebst Zinsen zugesprochen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in dem Geschäftsbesorgungsvertrag eine unerlaubte Rechtsbesorgung gesehen und die Revision zugelassen, weil seine Entscheidung in der Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfrage von der des Thüringer Oberlandesgerichts vom 8. Oktober 2009 (1 U 745/08) abweiche.

II.

3

1.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. Die vom Berufungsgericht gesehene Divergenz zur angeführten Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts betrifft nicht die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Grundsätze zur Abgrenzung zwischen erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung nach dem hier noch anwendbaren Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und verlangt eine revisionsrechtliche Klärung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.

4

a)

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dann anzunehmen, wenn die ausgeübte Tätigkeit das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1989 - I ZR 30/87, NJW 1989, 2125; vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, 269). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, NJW 2002, 2877 f). Da nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, darf nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es hierbei um Rechtsbesorgung oder um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98, aaO S. 2878). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Tätigkeit des Dienstleisters in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fällt und nicht unverhältnismäßig beschränkt werden darf (vgl. BVerfG NJW 1998, 3481 [BVerfG 29.10.1997 - 1 BvR 780/87] f; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 270). Beschränkt sich die übernommene vertragliche Verpflichtung daher auf Ermittlungen zum Sachverhalt, die Einholung von Auskünften und die Stellvertretung in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich, wird diese unterstützende Dienstleistung für Dritte nicht allein deshalb zur Rechtsbesorgung, weil ohne Kenntnis des maßgebenden Rechts jede sachangemessene und wirksame Hilfeleistung unmöglich ist (vgl. BVerfG NJW 2002, 3531, 3532 [BVerfG 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01]).

5

b)

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht, ähnlich wie das Thüringer Oberlandesgericht, in seiner Entscheidung ausgegangen. Wenn es, anders als das Thüringer Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall eines anderen Anlegers, zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung vorgenommen, beruht dies auf einer näheren Würdigung ihrer Tätigkeit im Verhältnis zum Beklagten und befasst sich insoweit mit Fragen, die im Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts nicht angesprochen werden. Die jeweils fallbezogene Beurteilung auf der Grundlage derselben rechtlichen Grundsätze veranlasst für sich genommen eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht.

6

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

7

a)

Das Berufungsgericht nimmt im Ausgangspunkt an, dass der Wortlaut der vertraglichen Abrede vom 6. März 2003 die Tätigkeit mit der wirtschaftlichen Aufbereitung der Tatbestände sowie der Rekonstruktion des Sachverhalts bei der Durchführung des Projekts in einer Weise beschreibt, dass sie keine Rechtsberatung darstellen würde. Es sieht jedoch in diesen Formulierungen des schriftlichen Vertrags einen Widerspruch zu den tatsächlich zu übernehmenden Aufgaben und darin den Versuch, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trotz beabsichtigter Rechtsbesorgung einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz zu vermeiden. Es nimmt insoweit auf eine der Auftragserteilung vorausgehende Informationsveranstaltung vom 5. März 2003 Bezug, die es zusammenfassend dahingehend würdigt, es sei mit rechtlichen Überlegungen über die Erfolgsaussichten von Rechtsstreitigkeiten referiert worden. Eine rechtliche Beratung entnimmt es auch dem Schreiben der Klägerin vom 11. April 2003 und bezieht sich dabei insbesondere darauf, dass diese in Zusammenarbeit und Absprache mit einer von ihr mandatierten Rechtsanwältin ein Forderungsschreiben gegen den Treuhänder vorbereitet habe, um auf diese Weise die Durchsetzung von Rechten des Beklagten zu verbessern. Das Berufungsgericht führt auch einen Zwischenbericht der Klägerin vom 20. Juni 2003 dafür an, dass diese mit Hilfe der von ihr mandatierten Anwältin der N. LB ein Vergleichsangebot unterbreitet und eine Einzahlungsvereinbarung mit der Beteiligungsgesellschaft vorbereitet habe, um eine Doppelhaftung der Bürgen entfallen zu lassen. Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Tätigkeit der Klägerin stelle keine bloße Hilfstätigkeit dar, sondern die Bündelung von Ansprüchen und die Beratung der Kommanditisten zum Zwecke der Verfolgung eigener und zur Abwehr fremder Ansprüche einschließlich der entsprechenden Rechtsbesorgung.

8

b)

Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.

9

aa)

Die Revision meint, ob die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig sei, hänge davon ab, welche Tätigkeiten die Klägerin geschuldet, nicht aber, welche sie tatsächlich ausgeführt habe. Der Inhalt des Vertrags ergebe sich vorrangig aus seinem Wortlaut. Zwar könne sich aus einem übereinstimmenden Parteiwillen anderes ergeben. Das Berufungsgericht habe jedoch keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, dass die Parteien ihre Vertragserklärungen nur zum Schein abgegeben hätten.

10

Ein Rechtsfehler wird mit diesen Überlegungen nicht aufgezeigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Pflichtenumfang des von der Klägerin vorformulierten Vertrags vor dem Hintergrund der von ihr entfalteten Tätigkeit vor und nach Vertragsschluss bestimmt hat. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sie im Verhältnis zum Beklagten Tätigkeiten ausgeführt hätte, die über den im Vertrag festgelegten Inhalt hinausgegangen seien.

11

bb)

Der Revision ist einzuräumen, dass die Überlegung des Berufungsgerichts, die in der vertraglichen Abrede angebotene Hilfestellung bei der Rekonstruktion des Sachverhalts sei zunächst gar nicht erforderlich gewesen, für die hier in Rede stehende Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung und erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung unergiebig ist. Denn es blieb der Klägerin selbstverständlich unbenommen, dem Beklagten auch die Ergebnisse der bereits durchgeführten Ermittlungen gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.

12

Soweit die Revision jedoch die Würdigung des Berufungsgerichts beanstandet, die Informationsveranstaltung vom 5. März 2003, das Schreiben vom 11. April 2003 und der Zwischenbericht vom 20. Juni 2003 verdeutlichten, dass die Klägerin die Gestaltung und Verwirklichung fremder Rechte wahrgenommen habe, unternimmt sie den ihr verschlossenen Versuch einer anderweitigen Würdigung, ohne dabei einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.