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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.08.2016, Az.: I ZB 40/16
Unzulässigkeit eines nicht zugelassenen Rechtsmittels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25612
Aktenzeichen: I ZB 40/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:300816BIZB40.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamburg - 24.03.2016 - AZ: 5 W 70/15

BGH, 30.08.2016 - I ZB 40/16

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 24. März 2016 zu wertende Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, [...]).

Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Feddersen

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