Beschl. v. 30.07.2014, Az.: 4 StR 263/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 14.02.2014
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
StRR 2014, 322
Verfahrensgegenstand:
gefährliche Körperverletzung
BGH, 30.07.2014 - 4 StR 263/14
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).
Sost-Scheible
Quentin
Bender
Mutzbauer
Roggenbuck
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.