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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.07.2012, Az.: IX ZB 166/10
Bestimmung der Vergütung bei Streit über die Vergütung eines Mitglieds eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 20786
Aktenzeichen: IX ZB 166/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Aurich - 17.07.2008 - AZ: 9 IN 143/07

LG Aurich - 14.07.2010 - AZ: 4 T 204/10

BGH - 10.11.2011 - AZ: IX ZB 166/10

BGH, 30.07.2012 - IX ZB 166/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 30. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.363.915,65 € festgesetzt.

Gründe

1

Die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 wenden sich als Gläubiger mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung der weiteren Beteiligten zu 4 bis 9 für ihre Tätigkeit als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben beantragt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

2

Der nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzende Wert ist gemäß § 23 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses der Beschwerdeführer zu bestimmen. Die Beschwerdeführer greifen die Festsetzung der Vergütung der sechs Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in vollem Umfang an. Maßgeblich für die Wertfestsetzung ist deshalb der Gesamtbetrag der Vergütung von 2.363.915,65 € (5 mal 404.756,78 € und 1 mal 340.131,75 €, § 22 Abs. 1 RVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Wert nicht nach dem Betrag zu bestimmen, um den sich die von den Beschwerde führenden Gläubigern im Insolvenzverfahren zu erwartende Befriedigungsquote im Falle der erstrebten Herabsetzung der Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses erhöht. Die Wertvorschrift des § 28 Abs. 3 RVG, die für eine solche Bemessung sprechen könnte, ist nicht auf das Verfahren über die Vergütung der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zugeschnitten. Die Vorschrift ist deshalb einschränkend auszulegen und erfasst den vorliegenden Streit nicht (zu § 27 RVG vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 63/06, NJW-RR 2007, 1150 [BGH 15.03.2007 - V ZB 117/06]). Der Wert ist vielmehr für die Gebühren der Bevollmächtigten aller Verfahrensbeteiligten nach dem streitigen Betrag der festgesetzten Vergütung zu bestimmen.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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