Beschl. v. 30.06.2016, Az.: III ZR 396/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 19.11.2014 - AZ: 7 O 1404/13
OLG Oldenburg - 07.10.2015 - AZ: 8 U 183/14
BGH, 30.06.2016 - III ZR 396/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Tombrink und Reiter und die Richterin Pohl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Oktober 2015 - 8 U 183/14 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403, 404 f [BGH 28.01.2016 - III ZB 88/15] Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 25.000 €.
Herrmann
Hucke
Tombrink
Reiter
Pohl
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