Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2016, Az.: 2 AR 255/15
Beschl. v. 30.06.2016, Az.: 2 AR 255/15
Beschwerde gegen die Anordnung einer medikamentösen Behandlung (Zwangsmedikation) im Rahmen einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Karlsruhe - AZ: 2 Ws 303/02
LG Freiburg - AZ: 3 KLs 217 Js 9407/01-AK
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 30.06.2016 - 2 AR 255/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Landgericht Freiburg zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
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