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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: IX ZB 41/14
Anforderungen an die Berichtigung eines Senatsbeschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19908
Aktenzeichen: IX ZB 41/14
ECLI: [keine Angabe]

BGH, 30.06.2015 - IX ZB 41/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 30. Juni 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 16. April 2015 wird dahingehend berichtigt, dass es in Rn. 4 anstelle "entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde" richtig "entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung" heißen muss.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Korrekturbeschluss zu
BGH - 16.04.2015 - IX ZB 41/14

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