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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: 5 StR 236/15
Ordnungsgemäße Belehrung eines Zeugen als Stiefkind des Angeklagten über sein Zeugnisverweigerungsrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20343
Aktenzeichen: 5 StR 236/15
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

§ 52 StPO

§ 252 StPO

Fundstellen:

NStZ 2015, 656-657

NStZ-RR 2015, 6

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes

BGH, 30.06.2015 - 5 StR 236/15

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Die Verfahrensbeanstandung ist (...) unbegründet. Das Landgericht hat die Zeugin T. T. [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Entgegen der Ansicht der Revision musste ihr eine "qualifizierte" Belehrung nicht erteilt werden. Allein die Tatsache, dass die Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, gibt hierfür keinen Anlass; denn die Angaben aus den polizeilichen Vernehmungen waren gemäß § 252 StPO in der Hauptverhandlung ohnehin unverwertbar.

Der bloße Umstand, dass die Zeugin vor der Hauptverhandlung polizeilich vernommen worden war, vermag für sich betrachtet keine Pflicht zur "qualifizierten" Belehrung auszulösen. Die Vorschrift des § 52 StPO sieht eine solche nicht vor; und auch Fairnessgründe können sie nicht begründen, andernfalls die Bestimmung des § 252 StPO faktisch um einen gesonderten "Belehrungsabsatz" ergänzt werden müsste. Dies ist allerdings allein Aufgabe des Gesetzgebers. Derzeit verlangt das Gesetz lediglich, dass die Auskunftsperson eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des Weigerungsrechts erlangt (vgl. Senat in NStZ-RR 2015, 118 [BGH 27.01.2015 - 5 StR 310/13]). Hieran bestehen im Falle der Zeugin T. T. indessen keine Zweifel.

Dem schließt sich der Senat an.

Sander

Dölp

König

Bellay

Feilcke

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