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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 8/14
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft i.R.e. Anhörungsrüge bei Ablehnung von Rechtsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18915
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 11.11.2013 - AZ: 1 AGH 10/13

Rechtsgrundlagen:

§ 112c Abs. 1 S. 1 BRAO

§ 152a VwGO

Verfahrensgegenstand:

u.a. Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge

BGH, 30.06.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 30. Juni 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse desselben Senats vom 11. November 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

2

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Kayser

Schäfer

Braeuer

Seiters

König

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