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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: I ZR 82/13
Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung hinsichtlich Festsetzung des Streitwerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23810
Aktenzeichen: I ZR 82/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 20.03.2013 - AZ: 24 U 131/12

BGH, 30.04.2015 - I ZR 82/13

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.

2

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen.

3

Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.

4

Die Gegenvorstellungen sind unzulässig. Dem Kläger fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz ist nicht innerhalb der für Gegenvorstellungen entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, Rn. 1 mwN) eingelegt worden. Der Beschluss vom 8. Januar 2014, mit dem der Streitwert für die Revisionsinstanz festgesetzt worden ist, ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers III. Instanz am 10. Januar 2014 zugestellt worden. Die als Gegenvorstellung zu wertende Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz vom 9. Mai 2014 ist erst am 30. März 2015 beim Bundesgerichthof eingegangen.

Büscher

Koch

Löffler

Schwonke

Richter am BGH Feddersen ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Büscher

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