Beschl. v. 30.04.2015, Az.: IX ZR 257/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Schwerin - 13.02.2013 - AZ: 3 O 284/12
OLG Rostock - 03.11.2014 - AZ: 6 U 12/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 30.04.2015 - IX ZR 257/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 30. April 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 150.000 €
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
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