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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: IX ZR 257/14
Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23504
Aktenzeichen: IX ZR 257/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Schwerin - 13.02.2013 - AZ: 3 O 284/12

OLG Rostock - 03.11.2014 - AZ: 6 U 12/13

Rechtsgrundlage:

§ 522 Abs. 3 ZPO

BGH, 30.04.2015 - IX ZR 257/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 30. April 2015

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 3. November 2014 ergangenen Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr auferlegt (§§ 522 Abs. 3, 565, 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: 150.000 €

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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