Beschl. v. 30.04.2015, Az.: 5 StR 160/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 22.01.2015
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.
BGH, 30.04.2015 - 5 StR 160/15
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt wird, dass der bereits verbüßte Jugendarrest von vier Wochen auf die zu vollstreckende Jugendstrafe angerechnet wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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