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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: III ZR 323/13
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14919
Aktenzeichen: III ZR 323/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 04.06.2012 - AZ: 35 O 25376/11

OLG München - 08.05.2013 - AZ: 18 U 2953/12

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO

BGH, 30.04.2014 - III ZR 323/13

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 - 18 U 2953/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Streitwert: 118.720 €.

Gründe

Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Seiters

Reiter

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