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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.2014, Az.: 2 ARs 340/13
Akteneinsichtsrecht bezüglich des Senatsheftes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 17876
Aktenzeichen: 2 ARs 340/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 126/13 (V)

OLG Stuttgart - AZ: 4a Ws 125/13 (V)

LG Ulm - AZ: 10 StVK 254/13 c

LG Ulm - AZ: 10 StVK 204/13 c

OLG Stuttgart - AZ: AZ: 4a ARs 38/13

Verfahrensgegenstand:

§ 116 StVollzG und § 109 StVollzG u.a.

BGH, 30.04.2014 - 2 ARs 340/13

Redaktioneller Leitsatz:

Für ein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten (vgl. § 300 StPO) ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss eines - nach § 304 Abs. 4 S. 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anträge auf "Aktenkopie" werden abgelehnt.

  2. 2.

    Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidungen der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof - Schreiben vom 12. Februar 2014 - werden zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat legt die als "Erinnerung gem. § 11 RPflG" bezeichneten Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der Bundesgerichtshof nach Abschluss des - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unstatthaften - Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. § 147 Abs. 5 und 7 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Senatsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 ARs 207/13 [...] Rn. 4 mwN).

2

2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

3

3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer

Zeng

Krehl

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