Beschl. v. 30.04.2013, Az.: 3 StR 94/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Krefeld - 21.12.2012
Rechtsgrundlage:
BGH, 30.04.2013 - 3 StR 94/13
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2013 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf
Pfister
Schäfer
Mayer
Gericke
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