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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: IV ZR 205/10
Analoge Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB auf wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten ist als Frage von grundsätzlicher Bedeutung gerichtlich geklärt; Analoge Anwendbarkeit von § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten als Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 18961
Aktenzeichen: IV ZR 205/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 26.10.2007 - AZ: 10 O 94/07

OLG Schleswig - 31.08.2010 - AZ: 3 U 5/08

nachgehend:

BGH - 31.05.2011 - AZ: IV ZR 205/10

Rechtsgrundlage:

§ 2287 Abs. 1 BGB

BGH, 30.03.2011 - IV ZR 205/10

Redaktioneller Leitsatz:

Für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der Ausgleichung anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes ist bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsregelung kein Raum.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. August 2010 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

26. April 2011.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Die grundsätzlichen Fragen zur analogen Anwendbarkeit des § 2287 Abs. 1 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verf ü-gungen in gemeinschaftlichen Testamenten sind spätestens seit dem Senatsurteil vom 23. September 1981 - IVa ZR 185/80, BGHZ 82, 274 geklärt.

3

Das Berufungsgericht hat aus dieser Entscheidung, die allseits auf Zustimmung gestoßen ist (vgl. statt aller nur MünchKomm -BGB/Musielak, 5. Aufl. § 2271 Rn. 45 m.w.N.), die richtigen Folgerungen für den Streitfall abgeleitet und mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte hälftigen Wertersatz für das ihrer Mutter 1994 übertragene Grundstück zu leisten hat.

4

Die tatrichterliche Feststellung, dass das Testament 1977 an der im Testament 1943 wechselbezüglich verfügten Alleinerbeneinsetzung der Erblasserin nach ihrem vorverstorbenen Ehemann einerseits und der Einsetzung ihrer beiden Kinder nach ihrem Tod zu Erben zu gleichen Teilen andererseits nichts geändert hat, überzeugt und ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision insoweit weder Parteivortrag noch ein Beweisangebot der Beklagten übergangen. Ihr Vorbringen zu Vorempfängen des Klägers und zu dem in das Zeugnis des Notars gestellten Willen der Eltern, dass ihre Tochter das in Rede stehende Hausgrundstück erhalten sollte, ist nicht erheblich. Dass die Auseinandersetzungsanordnung bei hälftigem Wertausgleich im Testament 1977 die Längstlebende von jeglichen Bindungen befreien sollte, weil eine solche Anordnung gemäß § 2270 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes nicht wechselbezüglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Relevante Unterschiede im Sachverhalt zu dem von BGHZ 82, 274 behandelten sind danach insgesamt nicht auszumachen. Die Erblasserin verstieß mithin mit ihrer Grundstücksübertragung 1994 ohne hälftigen Wertausgleich gegen die entsprechenden wechselbezüglichen Verfügungen im Testament 1943.

5

Bei der Berechnung des deswegen aus § 2287 Abs. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes nach dem Zeitpunkt des Erbfalles weicht das Berufungsgericht schließlich nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Die Revision übersieht, dass für die vom Gesetzgeber bei der Berücksichtigung von Vorempfängen angenommene Form der Ausgleichung anhand des Zuwendungszeitpunktes unter Einbeziehung des Kaufkraftschwundes (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Juli 1975 - IV ZR 3/74, BGHZ 65, 75) bei einer letztwillig verfügten anderen Ausgleichsregelung wie im Streitfall kein Raum ist.

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller

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