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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2011, Az.: IV ZB 7/11
Statthaftigkeit einer "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13532
Aktenzeichen: IV ZB 7/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Flensburg - 07.10.2010 - AZ: 65 C 296/06

LG Flensburg - 22.11.2010 - AZ: 1 T 59/10

OLG Schleswig - 31.01.2011 - AZ: 16 W 124/10

nachgehend:

BGH - 04.05.2011 - AZ: IV ZB 7/11

BGH, 30.03.2011 - IV ZB 7/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller
am 30. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 31. Januar 2011 wird auf seine Kosten verworfen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ein Rechtsmittel schon nicht statthaft. Für eine "Ausnahmebeschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist kein Raum (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - III ZA 21/10, [...] Rn. 5 m.w.N.).

Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Lehmann
Dr. Brockmöller

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