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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.03.2010, Az.: 2 ARs 74/10; 2 AR 35/10
Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13633
Aktenzeichen: 2 ARs 74/10; 2 AR 35/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Stuttgart - 13.01.2010 - AZ.: 1 Ss 1534/09

Rechtsgrundlage:

§ 346 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis u. a.

BGH, 30.03.2010 - 2 ARs 74/10; 2 AR 35/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 30. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2010 - Az.: 1 Ss 1534/09 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Soweit der Antragsteller mitgeteilt hat, er habe eine weitere Beschwerde gar nicht eingelegt, steht dem der Wortlaut seines ausdrücklich als "weitere Beschwerde" bezeichneten Schreibens vom 26. Januar 2010 an das Oberlandesgericht Stuttgart entgegen. Der Antragsteller hat gegen ein ihn verurteilendes Urteil des Landgerichts Stuttgart Revision eingelegt und gegen deren Verwerfung als unzulässig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er "Strafantrag wegen Rechtsbeugung" gestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sowie seinen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO durch Beschluss vom 13. Januar 2010 verworfen. Hiergegen richtet sich seine "weitere Beschwerde" vom 26. Januar 2010. Es kann daher keine Rede davon sein, der Strafantrag des Antragstellers sei gegen oder ohne seinen Willen in eine weitere Beschwerde "umgewandelt" worden. Er hat diese vielmehr trotz mehrfacher zutreffender Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erhoben und auch nicht zurückgenommen.

Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 StPO offenkundig unzulässig und war daher auf Kosten des Antragstellers zu verwerfen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck

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