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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 25/11
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31847
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 25/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Brandenburg - 09.05.2011 - AZ: AGH I 12/09

Verfahrensgegenstand:

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 29.11.2011 - AnwZ (Brfg) 25/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 29. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es unter Rn. 11 heißt:

"Gemäß § 112e BRAO, § 60 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt ... Das Verschulden ihres Vertreters ... wird ihr gemäß § 173 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet."

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann
Frey
Braeuer

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