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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2010, Az.: V ZB 247/10
Antrag eines Abgeschobenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28709
Aktenzeichen: V ZB 247/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Paderborn - 26.02.2010 - AZ: 11 XIV 31/10 B

LG Paderborn - 25.08.2010 - AZ: 9 T 16/10

nachgehend:

BGH - 19.05.2011 - AZ: V ZB 247/10

Rechtsgrundlage:

§ 1 PKH-VV

BGH, 29.10.2010 - V ZB 247/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich zuvor unerlaubt in Deutschland aufgehalten hatte, wurde er am 9. Juli 2008 nach Belgien zurückgeschoben. Am 29. November 2009 wurde er im Rahmen einer anderweitigen Fahndung in Emsdetten kontrolliert und festgenommen. Er wies sich mit einem auf einen anderen Namen lautenden Sozialversicherungsausweis aus, räumte aber nach erkennungsdienstlichen Maßnahmen seine Identität ein. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht Rheine mit Beschluss vom 30. November 2009 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten, längstens bis zum 28. Februar 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Mit Beschluss vom 26. Februar 2010 hat das Amtsgericht Paderborn, an das das Verfahren abgegeben worden war, die Sicherungshaft mit sofortiger Wirksamkeit bis zum 28. Mai 2010 verlängert. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. August 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 27. Mai 2010 in die Türkei abgeschoben worden.

2

Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II.

3

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet.

4

1.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt.

5

2.

Er hat auch keine älteren Verfahrenskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Im Übrigen wären diese - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Abschiebung geändert haben können. Eine Erklärung, die den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt, ist dann unerlässlich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der geänderten Lebensumstände im Ergebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es.

6

3.

Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen.

7

a)

Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (BVerfGE 85, 337, 345 [BVerfG 12.02.1992 - 1 BvL 1/89]; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129 [BVerfG 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88]). Diesen Anforderungen ist auch bei der Bewilligung Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248 [BVerfG 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83]). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Abgabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert.

8

b)

Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält.

Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner

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